Gericht klärt bei Werbung für Stevia-Produkte

07.09.2015
Das Oberlandesgericht Rostock hat die Berufung gegen ein Urteil vom 14.02.2014 mit Beschluss (Az. 2 U 9/14) am 05.09.2014
zurückgewiesen. Das Landgericht Rostock (Az. 3 O 144/13) hatte die Abbildung eines Steviablattes auf der Vorderseite einer Packung Minz-Pastillen, die unter anderem mit Steviolglycosiden gesüßt sind, als nicht irreführend gewertet. Auch der Aufdruck „sweetened with Stevia“ (gesüßt mit Stevia) und „mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt“ ist rechtens, wenn in der Zutatenliste als Süßungsmittel: Steviolglycoside verzeichnet ist. Wie in einem ähnlich gelagerten Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, dass die Produktbeschreibung „sweetened with Stevia“ auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt suggeriere, dass der verwendete Süßstoff aus Steviablättern gewonnen wird. Dies trifft ja auch völlig zu, denn der Süßstoff Steviolglycoside stammt aus der natürlichen Steviapflanze, da er durch einen Extrahierungsprozess aus ihr gewonnen wird. Die Verwendung unbehandelter Stevia-Pflanzenteile wird den Konsumenten hingegen ebenso wenig suggeriert wie eine besondere Natürlichkeit. Somit ist das Urteil der ersten Instanz seit dem 05.09.2014 rechtskräftig.
Dieses Urteil schmeckt dem Verbraucherschutz absolut nicht, der sich seit Jahren gegen Stevia positioniert hat. So schreibt Christina Rempe (1) für aid infodienst
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V. noch am 12.11.2014 :
in der Kontroverse: Abbildungen der Stevia-Pflanze
Besonderes Augenmerk muss bildlichen Darstellungen der Stevia-Pflanze oder dem Begriff Stevia als solchen geschenkt werden: Auch sie können irreführend sein, da sie leicht den trügerischen Eindruck einer besonderen Natürlichkeit wecken können und die Pflanze selbst gar nicht zur Süßung von Lebensmitteln verwendet werden darf. Ob hier allerdings tatsächlich eine Irreführung vorliegt, hängt von der Gesamtaufmachung des Produktes ab. Im Falle einer Süßware, die den Hinweis „sweetened with Stevia“ und die Abbildung einer Stevia-Pflanze trug, verneinte das Landgericht Rostock mit Urteil vom 10. Januar 2014 (Az. 3 O 144/13) eine mögliche Irreführung. Die Begründung: Dem rückseitig angebrachten Erklärungstext und dem Zutatenverzeichnis könnten problemlos entnommen werden, dass das Produkt mit Steviolglycosiden gesüßt sei. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Noch wirrer ist der Eiertanz des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (2) in dessen Portal "Lebensmittelklarheit" um die Darstellung eines Urteils
des Oberlandesgerichts Freiburg aus 2013. Das hat was von Verbrauchertäuschung.
Quellen:
1)
https://www.aid.de/verbraucher/trends_steviolgycoside.php
2) http://www.lebensmittelklarheit.de/kurzmeldungen/gerichtsurteil-irrefuehrende-stevia-werbung-verboten